Vorsorge – Stirbt ein Konkubinatspartner, steht der überlebende Partner in vielen Fällen finanziell schlecht da, wenn keine Vorkehrungen getroffen wurden.

Wer im Konkubinat lebt und nichts für den Todesfall vorkehrt, bringt seinen hinterbliebenen Partner möglicherweise stark in Bedrängnis – besonders, wenn ein gemeinsames Eigenheim vorhanden ist. Plötzlich lastet die Hypothek nur noch auf einer Person. Unter Umständen sind noch gesetzliche Erben vorhanden, die der überlebende Partner auszahlen muss. Es ist fraglich, ob er sich die Immobilie in so einem Fall noch leisten kann.

Unverheiratete Paare sind schlechter gestellt
Stirbt ein Ehepartner, haben die Ehefrau oder der Ehemann in der Regel Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV sowie der Unfallversicherung oder Pensionskasse ihres verstorbenen Partners. Für Konkubinatspartner gilt das nicht. Pensionskassen können aber freiwillig Renten oder eine einmalige Kapitalabfindung ausrichten. Der überlebende Konkubinatspartner darf allerdings nicht bereits eine Hinterbliebenenrente aus einer früheren Beziehung erhalten. Und es müssen, je nach Pensionskasse, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Lebenspartnerschaft dauerte zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre;
  • Der hinterbliebene Partner wurde vom Verstorbenen finanziell erheblich unterstützt;
  • Der hinterbliebene Partner hat für ein gemeinsames Kind zu sorgen.

Darüber hinaus verlangen einige Pensionskassen, dass die versicherte Person zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung zu Gunsten des Lebenspartners eingereicht hat oder dass der überlebende Partner seinen Leistungsanspruch innert drei Monaten seit dem Tod des Versicherten anmeldet. Macht die Pensionskasse Leistungen von einer erheblichen finanziellen Unterstützung abhängig, kann ein Konkubinatsvertrag ein nützliches Beweismittel sein.

Hohe Erbschaftssteuern vermeiden
Das Erbrecht ist ebenfalls auf traditionelle Familien ausgerichtet. Der überlebende Ehepartner erhält auch ohne Testament oder Erbvertrag mindestens die Hälfte des Nachlassvermögens seines verstorbenen Partners. Konkubinatspartner gehen hingegen leer aus, wenn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Paare ohne Trauschein können allerdings dafür sorgen, dass zumindest ein Teil ihres Vermögens ihrem Partner zugute kommt. Dafür kommen vor allem folgende Massnahmen in Frage: Testament oder Erbvertrag, Schenkungen zu Lebzeiten, Nutzniessungs- bzw. Wohnrechte, Begünstigung bei Lebensversicherungen, Begünstigung in der zweiten und dritten Säule.

Wollen sich Konkubinatspaare über ein Testament oder einen Erbvertrag erbrechtlich begünstigen, müssen sie dabei Pflichtteilsansprüche von allfällig vorhandenen Nachkommen, Ehegatten oder Eltern berücksichtigen. Erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen zu Lebzeiten fallen zudem in die höchste Steuerkategorie, die für nicht verwandte Personen gilt. In einigen Kantonen zahlen langjährige Konkubinatspartner weniger Erbschafts- und Schenkungssteuern als andere Nichtverwandte, die Steuerbeträge sind teils aber immer noch recht happig. Zur Reduktion dieser Steuern bietet sich zum Beispiel der Kauf einer Immobilie in einem Kanton mit tiefen Erbschafts- und Schenkungssteuern an, die man anschliessend dem Konkubinatspartner steuergünstig vererben oder schenken kann. Oder man verbindet die Schenkung mit einer Nutzniessung bzw. einem Wohnrecht, was den steuerbaren Betrag um den kapitalisierten Wert des Nutzungsrechts reduziert.

Begünstigung des Lebenspartners über Lebensversicherungen
Auch über eine Lebensversicherung kann man den Konkubinatspartner begünstigen. Bei Versicherungen mit Sparanteil ist allerdings Vorsicht geboten: Pflichtteilsgeschützte Erben können unter Umständen ihren Anspruch darauf geltend machen, und der Sparteil unterliegt der Erbschaftssteuer. Besser für Konkubinatspaare sind reine Todesfallrisikopolicen: Auch pflichtteilsberechtigte Erben haben darauf keinen Zugriff, und die Besteuerung erfolgt in der Regel zum Vorzugstarif für Vorsorgeguthaben. Die Todesfallsumme sollte ausreichend hoch sein, damit der hinterbliebene Partner die Hypothek angemessen reduzieren, seinen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten und die einmaligen Steuern begleichen kann, die ihm durch die Erbschaft oder Begünstigung von Vorsorgeguthaben bzw. Versicherungsleistungen seines verstorbenen Partners erwachsen.

Von: Susi Feldmann, Vorsorgespezialistin, VZ Vermögenszentrum AG
Quelle: www.hev-schweiz.ch

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